Die Kostenfrage

Bevor Sie uns das Mandat erteilen, führen wir mit Ihnen gerne ein informatives Gespräch über die anfallenden Kosten.

Die Kosten des Rechtsanwalts sind geregelt im Vergütungsgesetz für Rechtsanwälte - RVG. Dies beinhaltet ein Vergütungsverzeichnis (VV), in welchem bestimmt ist, welche Gebühren anfallen.

Das richtet sich zum einen nach bestimmten Tätigkeitschritten, wie zum Beispiel der vorgerichtliche Schriftverkehr, der i.d.R. mit einer 1,3 Geschäftsgebühr abgegolten wird.

Zum anderen ist in Zivilrechtsfällen der Wert, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat, maßgebend. Damit wird die Gebühr aus einer Tabelle nach dem GKG bzw. nach dem RVG abgelesen. Die Bemessung des Gegenstandswertes richtet sich nach dem Interesse des Anspruchstellers an der Angelegenheit. Geht es um einen bestimmten Geldbetrag, ist der Gegenstandswert mit diesem noch leicht festzulegen. Schwieriger ist die Festlegung des Gegenstandswertes bei unbezifferten Begehren. Hier nur einige Beispiele:

  • Räumungsklage in einem Mietverhältnis: 1 Jahresmiete
  • Ehescheidung: das 3fache Monatsnettoeinkommen beider Ehegatten
  • Arbeitsrechtlichen Kündigungen: 3 Bruttomonatsgehälter
  • Vormerkung für Bauhandwerkersicherungshypothek: 1/3 des zu sichernden Werklohns.

Das RVG ist zu umfangreich und komplex, um es hier erschöpfend darzustellen. Es kommt auch immer auf den Einzelfall und seine Entwicklung an, sodass eine verlässliche Auskunft am ehesten im Gespräch erteilt wird.

Nach § 49b Abs. 1 Bundesrechtsanwaltsordnung ist es übrigens unzulässig, geringere Gebühren und Auslagen zu vereinbaren oder zu fordern, als das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vorsieht, soweit dieses nichts anderes bestimmt. Bis jetzt lassen sich Gebühren nur im Stadium der Beratung frei vereinbaren – dazu verweisen wir auf unsere Erläuterungen unter „Beratung“.

Allerdings ist inzwischen auch die Vereinbarung eines Erfolgshonorars möglich, wenn besondere Umstände in der Person des Mandanten vorliegen, die diesen ohne Erfolgshonorar davon abhalten, seine Rechte zu verfolgen.
In einem Gerichtsprozess entstehen weitere Kosten für Rechtsanwälte und Gericht, für evtl. Sachverständige und Zeugen. Im Zivilprozess gilt der Grundsatz, dass derjenige, der den Prozess verliert, auch die Kosten des Verfahrens, einschließlich der des gegnerischen Anwalts zu tragen hat. Wird der Prozess nur teilweise gewonnen bzw. verloren, dann erfolgt eine Kostenteilung entsprechend den Anteilen am Gewinn bzw. Verlust. Somit hängt die Kostenfrage also auch entscheidend von der Erfolgsaussicht Ihres Begehrens ab, sodass sie letztendlich nur nach eingehender Beratung darüber hinreichend beantwortet werden kann.

Es besteht auch die Möglichkeit, das Kostenrisiko mit Hilfe Dritter - zumindest teilweise - zu umgehen:

  • Prozesskostenhilfe wird von dem Prozessgericht gewährt , wenn ein Prozess mit gewisser Erfolgsaussicht nicht aus eigenen Mitteln bestritten werden kann.
  • Beratungshilfe wird für die außergerichtliche Tätigkeit des Anwalts gewährt und stellt den Ratsuchenden bei Bedürftigkeit von den Kosten frei.

Schließlich und nicht zuletzt besteht die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer Rechtsschutzversicherung, wenn sie denn rechtzeitig vorher (!) abgeschlossen ist. Abgesehen davon, dass sie des Anwalts „Liebling“ ist, wird der Bedarf dafür mit immer zahlreicher und komplizierter werdenden Gesetzen stets größer. 
Ohne anwaltlichen Beistand können der einzelne Bürger oder mittelständische Unternehmen ihre rechtlichen Interessen kaum mehr wahrnehmen. 
Hinzu kommt, dass derjenige, der einen Zivilprozess verliert, die gesamten Kosten zu tragen hat, d.h. auch die Kosten der Gegenseite. Die Rechtsschutzversicherung übernimmt die Kosten für Rechtsanwälte, Gericht, Sachverständigen, Zeugen und 3 Vollstreckungsversuche.


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